Fair und transparent
Eine faire und transparente Vergütung ist ein wesentlicher Bestandteil eines guten Mandatsverhältnisses. Sie können sicher sein, dass ich alle Eckdaten meines Honorars mit Ihnen bespreche, bevor ich für Sie tätig werde.
Die Anwaltskosten richten sich, besonders im konfliktträchtigen und emotionsbehafteten Familien- und Erbrecht, nach den Umständen des Einzelfalls, die von vielen Faktoren abhängen und unter Umständen stark voneinander abweichen können.
Alles beginnt in der Regel mit einer Erstberatung. Einen Überblick über meine unverbindlichen Erstberatungskonzepte finden Sie hier.
Die Anwaltskosten richten sich, besonders im konfliktträchtigen und emotionsbehafteten Familien- und Erbrecht, nach den Umständen des Einzelfalls, die von vielen Faktoren abhängen und unter Umständen stark voneinander abweichen können.
Alles beginnt in der Regel mit einer Erstberatung. Einen Überblick über meine unverbindlichen Erstberatungskonzepte finden Sie hier.
Die Anwaltskosten - Die 7 häufigsten Fragen:
1. Welche Kosten entstehen beim Anwalt?
Je nachdem, welche konkrete anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist oder gewünscht wird, entstehen unterschiedliche Anwaltskosten. Es ist zwischen verschiedenen Tätigkeiten zu unterscheiden, die ein Anwalt für Sie erbringen kann, unter anderem
✔ eine Erstberatung zu einem konkreten Rechtsproblem
✔ die außergerichtliche Vertretung gegenüber Ihrem Gegner
✔ die Vertretung vor Gericht
✔ die Erstellung oder Überprüfung von Verträgen, Testamenten
✔ die Erstellung und Überprüfung von Unterhaltsberechnungen
✔ eine Erstberatung zu einem konkreten Rechtsproblem
✔ die außergerichtliche Vertretung gegenüber Ihrem Gegner
✔ die Vertretung vor Gericht
✔ die Erstellung oder Überprüfung von Verträgen, Testamenten
✔ die Erstellung und Überprüfung von Unterhaltsberechnungen
2. Berechnen Sie auch Stundensätze?
Wenn Sie mit mir ein Zeithonorar vereinbaren, bemisst sich meine Vergütung allein nach meinem Aufwand.
Sobald der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei Auftragserteilung nicht abschätzbar ist oder aber der Arbeitsumfang während eines laufenden Mandats den üblichen Rahmen sprengt, rechne ich generell für meine außergerichtliche Tätigkeit nach einem Stundensatz zwischen 180 und 250 Euro + Umsatzsteuer ab - je nach Art und Umfang des Auftrags.
Dies ist vor allem in Angelegenheiten mit hoher emotionaler Belastung der Mandanten der Fall, weil sich hier erfahrungsgemäß die Dauer der juristischen Begleitung, die Dauer von Vergleichsverhandlungen nicht abschätzen lässt.
Durch Stundensatzvereinbarungen mit minutengenauer Abrechnungen behalten Sie den Überblick über die Kosten. Die Abrechnung erfolgt monatlich und beinhaltet eine genaue Aufstellung aller Tätigkeiten für Sie.
Hierzu gibt es eine schriftliche Vergütungsvereinbarung, die sich statt der üblichen Geschäftsgebühr nicht am Streitwert, sondern an meiner aufgewendeten Zeit orientiert – egal ob wir uns in der Kanzlei besprechen, telefonieren, mailen oder ich für Sie Schreiben verfasse. Hiervon umfasst sind neben gemeinsame Besprechungen in der Kanzlei auch Verhandlungen mit der Gegenseite am runden Tisch oder mit dem Jugendamt.
Sobald der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei Auftragserteilung nicht abschätzbar ist oder aber der Arbeitsumfang während eines laufenden Mandats den üblichen Rahmen sprengt, rechne ich generell für meine außergerichtliche Tätigkeit nach einem Stundensatz zwischen 180 und 250 Euro + Umsatzsteuer ab - je nach Art und Umfang des Auftrags.
Dies ist vor allem in Angelegenheiten mit hoher emotionaler Belastung der Mandanten der Fall, weil sich hier erfahrungsgemäß die Dauer der juristischen Begleitung, die Dauer von Vergleichsverhandlungen nicht abschätzen lässt.
Durch Stundensatzvereinbarungen mit minutengenauer Abrechnungen behalten Sie den Überblick über die Kosten. Die Abrechnung erfolgt monatlich und beinhaltet eine genaue Aufstellung aller Tätigkeiten für Sie.
Hierzu gibt es eine schriftliche Vergütungsvereinbarung, die sich statt der üblichen Geschäftsgebühr nicht am Streitwert, sondern an meiner aufgewendeten Zeit orientiert – egal ob wir uns in der Kanzlei besprechen, telefonieren, mailen oder ich für Sie Schreiben verfasse. Hiervon umfasst sind neben gemeinsame Besprechungen in der Kanzlei auch Verhandlungen mit der Gegenseite am runden Tisch oder mit dem Jugendamt.
3. Wieviel kostet die anwaltliche Vertretung vor Gericht?
Soweit ich gerichtlich für Sie tätig werde, bin ich gesetzlich verpflichtet, mindestens die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung zu stellen. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nicht erlaubt und daher unzulässig.
Die Anwaltskosten bemessen sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert Ihrer Angelegenheit sowie nach gesetzlich festgesetzten Gebührensätzen. Das heißt: Je höher der Wert des Streitgegenstands, desto höher die anwaltliche Gebühr. Ein Beispiel: Eine Scheidung von Mandanten mit zwei eigenen Häusern kann daher um ein vielfaches teurer werden als eine Scheidung von Mandanten in einer Mietwohnung.
Falls die gesetzlich festgesetzten Gebührensätze den zu erwartenden Umfang meiner Tätigkeit nicht abdecken können, werde ich mit Ihnen vor Beginn meiner Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung abschließen.
Dasselbe gilt, wenn sich während eines laufenden Gerichtsverfahrens herausstellen sollte, dass mein Arbeitsaufwand außer Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren steht.
Die Anwaltskosten bemessen sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert Ihrer Angelegenheit sowie nach gesetzlich festgesetzten Gebührensätzen. Das heißt: Je höher der Wert des Streitgegenstands, desto höher die anwaltliche Gebühr. Ein Beispiel: Eine Scheidung von Mandanten mit zwei eigenen Häusern kann daher um ein vielfaches teurer werden als eine Scheidung von Mandanten in einer Mietwohnung.
Falls die gesetzlich festgesetzten Gebührensätze den zu erwartenden Umfang meiner Tätigkeit nicht abdecken können, werde ich mit Ihnen vor Beginn meiner Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung abschließen.
Dasselbe gilt, wenn sich während eines laufenden Gerichtsverfahrens herausstellen sollte, dass mein Arbeitsaufwand außer Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren steht.
4. Gibt es auch einen Pauschalpreis?
Pauschalhonorare bieten für Sie die Gewissheit der Kostengrenze Ihrer Anwaltskosten. Die Vereinbarung eines Festpreises setzt aber voraus, dass der Aufwand für mich im Vorfeld überschaubar und bestimmbar ist.
Dies ist bei Gestaltungen (zum Beispiel Erstellung eines Ehevertrags, eines Testaments etc.) oder bei abgrenzbaren Teiltätigkeiten (z.B. Anfertigung eines außergerichtlichen Schreibens) möglich. Alternativ zum Festpreis ist oft die Schätzung des Aufwands für ein Zeithonorar möglich.
Dies ist bei Gestaltungen (zum Beispiel Erstellung eines Ehevertrags, eines Testaments etc.) oder bei abgrenzbaren Teiltätigkeiten (z.B. Anfertigung eines außergerichtlichen Schreibens) möglich. Alternativ zum Festpreis ist oft die Schätzung des Aufwands für ein Zeithonorar möglich.
5. Berechnen Sie einen Vorschuss?
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit sowie bei einem Anwaltswechsel oder langer Verfahrensdauer ist ein Vorschuss von 50 % der zu erwartenden Schlusssumme zu zahlen. Der Vorschuss wird selbstverständlich von der Schlusssumme in Abzug gebracht.
Für die Durchführung des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens zahlen meine Mandanten an mich ebenfalls einen Vorschuss. Denn eine positive Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts.
Da ungewiss ist, ob, wann und wie das Gericht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entscheidet, würde dies andernfalls bedeuten, dass Anwälte bis zur Bewilligung unentgeltlich in Vorausleistung treten müssten.
Weil es sogar vorkommt, dass ein Gericht erst am Ende oder im Anschluss an eine mündliche Verhandlung eine Entscheidung trifft, ist es nach § 9 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zulässig und geboten, entsprechend der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren einen Vorschuss vom Mandanten zu verlangen.
Dieser wird Ihnen selbstverständlich erstattet, sobald nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Staatskasse abgerechnet werden kann. Der Vorschuss versetzt mich in die Lage, mit der Arbeit sofort zu beginnen und wirtschaftlich zu arbeiten.
Für die Durchführung des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens zahlen meine Mandanten an mich ebenfalls einen Vorschuss. Denn eine positive Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts.
Da ungewiss ist, ob, wann und wie das Gericht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entscheidet, würde dies andernfalls bedeuten, dass Anwälte bis zur Bewilligung unentgeltlich in Vorausleistung treten müssten.
Weil es sogar vorkommt, dass ein Gericht erst am Ende oder im Anschluss an eine mündliche Verhandlung eine Entscheidung trifft, ist es nach § 9 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zulässig und geboten, entsprechend der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren einen Vorschuss vom Mandanten zu verlangen.
Dieser wird Ihnen selbstverständlich erstattet, sobald nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Staatskasse abgerechnet werden kann. Der Vorschuss versetzt mich in die Lage, mit der Arbeit sofort zu beginnen und wirtschaftlich zu arbeiten.
6. Zahlt der Gegner Ihre Anwaltskosten, wenn Sie den Prozess gewinnen?
Als Auftraggeber sind Sie mein Vertragspartner, so dass Sie Ihre Anwaltskosten mir gegenüber zunächst selbst tragen müssen.
Wenn Sie jedoch vor Gericht gewinnen, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten gegenüber Ihrem Gegner. Diesen Anspruch kann ich für Sie durchsetzen. Nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Gegners tragen Sie allein, weshalb Sie meine Anwaltskosten vorerst selbst zahlen müssen.
Wenn Sie jedoch vor Gericht gewinnen, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten gegenüber Ihrem Gegner. Diesen Anspruch kann ich für Sie durchsetzen. Nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Gegners tragen Sie allein, weshalb Sie meine Anwaltskosten vorerst selbst zahlen müssen.
7. Was können Sie machen, wenn Sie sich die Kosten eines Anwalts nicht leisten können?
Für die Erstberatung und die außergerichtliche Tätigkeit - wie die Korrespondenz mit dem Gegner - erhalten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe.
Ich kann dadurch direkt mit dem Gericht abrechnen. Für Sie fällt lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15 Euro an. Den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zur Vorlage bei Gericht finden Sie bei mir im Downloadbereich.
Für gerichtliche Verfahren beantrage ich für Sie Verfahrenskostenhilfe. Den Antrag hierfür können Sie sich ebenfalls im Downloadbereich herunterladen.
Eine Bewilligung zur Übernahme meiner Anwalts- und der Gerichtskosten erfolgt nur, wenn die „engen“ wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und wenn Ihr gerichtlicher Antrag / Klage oder die Klageabwehr eine Aussicht auf Erfolg haben.
Ich kann dadurch direkt mit dem Gericht abrechnen. Für Sie fällt lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15 Euro an. Den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zur Vorlage bei Gericht finden Sie bei mir im Downloadbereich.
Für gerichtliche Verfahren beantrage ich für Sie Verfahrenskostenhilfe. Den Antrag hierfür können Sie sich ebenfalls im Downloadbereich herunterladen.
Eine Bewilligung zur Übernahme meiner Anwalts- und der Gerichtskosten erfolgt nur, wenn die „engen“ wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und wenn Ihr gerichtlicher Antrag / Klage oder die Klageabwehr eine Aussicht auf Erfolg haben.
Überprüfung und Anfechtung von Eheverträgen
In einem Ehevertrag und in der Scheidungsfolgenvereinbarung werden die finanziellen Weichen für Ihre Zukunft nach der Scheidung gestellt, die - wenn überhaupt, nur in besonderen Ausnahmefällen - rückgängig gemacht werden können.
Es besteht häufig die Gefahr, dass Regelungen zum Nachteil derjenigen Partei getroffen werden, die über keinen eigenen Anwalt verfügt. Bitte unterschreiben Sie keinen Ehevertrag ohne vorherige anwaltliche Beratung. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Nehmen Sie sich ruhigen Gewissens die erforderliche Bedenkzeit und nutzen Sie diese zur anwaltlichen Überprüfung.
Ihr Ehepartner oder Ehepartnerin hat Ihnen einen Vertrag zur Unterzeichnung vorgelegt? Oder möglicherweise haben Sie schon einen Ehevertrag unterschrieben, womöglich ohne Überprüfung durch einen eigenen Anwalt? Nicht alle Eheverträge halten, was sie versprechen. Verträge können durch die Familiengerichte für unwirksam erklärt werden, wenn der eine Partner den anderen übervorteilt hat. Solche Verträge können sittenwidrig sein.
Wenden Sie sich gerne an mich - ich überprüfe Ihren Ehevertrag, ob und inwieweit dieser wegen einzelner Klauseln oder insgesamt unwirksam ist.
Nicht selten werden in Eheverträgen die gesetzlichen Scheidungsfolgen zulasten eines Ehegatten abgeändert oder sogar ganz ausgeschlossen. Eine zu einseitige unfaire Regelung kann zur Anfechtbarkeit bzw. Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. Die inhaltliche Gestaltung von Eheverträgen unterliegt Grenzen, denn der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf nicht beliebig unterlaufen werden.
Die Vertragsfreiheit der Eheleute findet dort ihre Grenze, wo ganz offensichtlich einer von beiden extrem benachteiligt und das Kindeswohl nicht gewahrt wird. Regelungen zum Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt der Ehegatten stehen deshalb nur eingeschränkt zur Disposition der Ehegatten. Demgegenüber sind beim Güterrecht der Vertragsfreiheit fast keine Grenzen gesetzt. Bei der Überprüfung von Eheverträgen wird der Vertrag stets in seiner Gesamtwirkung betrachtet. Maßgeblich sind nicht nur die Umstände beim Abschluss des Ehevertrags, sondern auch die des tatsächlich geführten Ehelebens.
Ohne eine sorgfältige Auswahl und Formulierung der Regelungen im Ehevertrag besteht die Gefahr, dass einzelne Klauseln oder auch der ganze Vertrag durch das Familiengericht für unwirksam erklärt werden.
Hierbei kann ich Ihnen helfen: als Fachanwältin für Familienrecht berate und vertrete ich vermögende Privatpersonen, Unternehmer sowie deren Ehegatten in allen Fragen zur Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Eheverträgen.
Es besteht häufig die Gefahr, dass Regelungen zum Nachteil derjenigen Partei getroffen werden, die über keinen eigenen Anwalt verfügt. Bitte unterschreiben Sie keinen Ehevertrag ohne vorherige anwaltliche Beratung. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Nehmen Sie sich ruhigen Gewissens die erforderliche Bedenkzeit und nutzen Sie diese zur anwaltlichen Überprüfung.
Ihr Ehepartner oder Ehepartnerin hat Ihnen einen Vertrag zur Unterzeichnung vorgelegt? Oder möglicherweise haben Sie schon einen Ehevertrag unterschrieben, womöglich ohne Überprüfung durch einen eigenen Anwalt? Nicht alle Eheverträge halten, was sie versprechen. Verträge können durch die Familiengerichte für unwirksam erklärt werden, wenn der eine Partner den anderen übervorteilt hat. Solche Verträge können sittenwidrig sein.
Wenden Sie sich gerne an mich - ich überprüfe Ihren Ehevertrag, ob und inwieweit dieser wegen einzelner Klauseln oder insgesamt unwirksam ist.
Nicht selten werden in Eheverträgen die gesetzlichen Scheidungsfolgen zulasten eines Ehegatten abgeändert oder sogar ganz ausgeschlossen. Eine zu einseitige unfaire Regelung kann zur Anfechtbarkeit bzw. Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. Die inhaltliche Gestaltung von Eheverträgen unterliegt Grenzen, denn der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf nicht beliebig unterlaufen werden.
Die Vertragsfreiheit der Eheleute findet dort ihre Grenze, wo ganz offensichtlich einer von beiden extrem benachteiligt und das Kindeswohl nicht gewahrt wird. Regelungen zum Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt der Ehegatten stehen deshalb nur eingeschränkt zur Disposition der Ehegatten. Demgegenüber sind beim Güterrecht der Vertragsfreiheit fast keine Grenzen gesetzt. Bei der Überprüfung von Eheverträgen wird der Vertrag stets in seiner Gesamtwirkung betrachtet. Maßgeblich sind nicht nur die Umstände beim Abschluss des Ehevertrags, sondern auch die des tatsächlich geführten Ehelebens.
Ohne eine sorgfältige Auswahl und Formulierung der Regelungen im Ehevertrag besteht die Gefahr, dass einzelne Klauseln oder auch der ganze Vertrag durch das Familiengericht für unwirksam erklärt werden.
Hierbei kann ich Ihnen helfen: als Fachanwältin für Familienrecht berate und vertrete ich vermögende Privatpersonen, Unternehmer sowie deren Ehegatten in allen Fragen zur Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Eheverträgen.
Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?
Nicht jeder Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Jedoch ist in den nachfolgenden Fällen eine notarielle Beurkundung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung:
Die notarielle Beurkundung kann in einem gerichtlichen Verfahren – z.B. im Scheidungsverfahren – unter bestimmten Voraussetzungen des § 127 a BGB - in Form eines gerichtlichen Vergleichs ersetzt werden. In diesem Fall müssen beide Ehepartner vor Gericht anwaltlich vertreten sein.
✔ Folgende Regelungen bedürfen keiner notariellen Beurkundung:
✔ Vereinbarung des Kindes- und Trennungsunterhalts
✔ Nachehelicher Ehegattenunterhalt nach Scheidung
✔ Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich
✔ Sonstige Einzelheiten der Eheführung
✔ Festlegung der Rollenverteilung in der Ehe
- die Wahl eines anderen Güterstandes als die Zugewinngemeinschaft, z.B. bei Gütertrennung
- Regelungen zum Zugewinnausgleich vor Scheidung
- Regelungen zum Versorgungsausgleich
- Regelungen über nachehelichen Unterhalt vor Scheidung
- Vereinbarung einer Rechtswahl (z.B. die Vereinbarung über die Geltung deutschen Rechts bei Ausländerbeteiligung)
- Übertragung von Grundstücken
Die notarielle Beurkundung kann in einem gerichtlichen Verfahren – z.B. im Scheidungsverfahren – unter bestimmten Voraussetzungen des § 127 a BGB - in Form eines gerichtlichen Vergleichs ersetzt werden. In diesem Fall müssen beide Ehepartner vor Gericht anwaltlich vertreten sein.
✔ Folgende Regelungen bedürfen keiner notariellen Beurkundung:
✔ Vereinbarung des Kindes- und Trennungsunterhalts
✔ Nachehelicher Ehegattenunterhalt nach Scheidung
✔ Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich
✔ Sonstige Einzelheiten der Eheführung
✔ Festlegung der Rollenverteilung in der Ehe
Wer erstellt den Ehevertrag? Der Anwalt oder Notar?
Sowohl der Notar als auch ein Rechtsanwalt kann einen Ehevertrag entwerfen und verfassen. Ein Ehevertrag kann vor Eheschließung, während der Ehe und nach der Trennung geschlossen werden. Bestimmte angefertigte Eheverträge müssen zwingend durch einen Notar beurkundet werden, was erfordert, dass beide Ehegatten bei der Beurkundung gleichzeitig anwesend sind. Insoweit ist die Mitwirkung des Notars unumgänglich.
Der Notar ist aber nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer nach § 14 Absatz 1 Bundesnotarordnung (BNotO). Dies bedeutet, dass der Notar nicht nur die Interessen eines der beiden Ehegatten berücksichtigen darf. Er darf beide Ehepartner nur neutral beraten und keine Partei ergreifen. Im Unterschied zum Rechtsanwalt soll der Notar lediglich gewährleisten, dass die Vereinbarung rechtlich zulässig ist.
Dem gegenüber ist der Rechtsanwalt Vertreter nur einer Partei: als einseitiger Interessenvertreter ist er seinem Mandanten insoweit verpflichtet, als dass er - im Rahmen des rechtlich Möglichen - die Interessen seines Mandanten durchsetzt. Er darf und muss sogar parteiisch sein und darf deshalb keine Eheverträge beurkunden.
Um in einem Ehevertrag interessengerechte und faire Vereinbarungen treffen zu können, brauchen Sie einen Rechtsanwalt, der dafür sorgt, dass Ihre Interessen im Ehevertrag im Rahmen des rechtlich möglichen maximal berücksichtigt werden. Denn in einem Ehevertrag werden anlässlich von Trennung und Scheidung Regelungen mit weitreichenden Konsequenzen getroffen. Es geht um existenzielle Vereinbarungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt, Vermögensübertragungen, Schuldentilgung usw.
Typischerweise widersprechen sich die konkreten, jeweils eigenen Interessen der Eheleute. Die Vor- und Nachteile Ihrer individuellen Situation werden Sie nur von einem Rechtsanwalt erfahren. Und bei einem Ehevertrag mit derart weitreichenden Folgen wäre es grob fahrlässig, sich nicht seiner eigenen Interessen bewusst zu sein. Hierzu muss jeder Ehegatte seine Rechte kennen und wissen, wie hoch der jeweilige Anspruch auf Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt, Rentenausgleich usw. ist. Nur dann weiß er, auf was er ggfs. im Einzelfall verzichtet. Der Notar darf den Eheleuten bei Errichtung des Ehevertrages kraft seines Amtes als unparteiischer Betreuer die konkreten Berechnungen nicht erstellen. Diese Berechnungen erstellt Ihnen ein Rechtsanwalt.
Deshalb ist es ratsam, den Ehevertrag von einem Anwalt erarbeiten und dann von einem Notar beurkunden zu lassen.
Die Erstellung eines Ehevertrags nur durch den Notar ist definitiv die kostengünstigere Variante. Sie werden für sich die Entscheidung treffen müssen, ob Sie vor Unterzeichnung eines Ehevertrags einseitig über Ihre Rechte, die Vor- und Nachteile im Einzelnen aufgeklärt werden möchten, den Vertrag von dem Anwalt Ihres Vertrauens erstellt und/oder überprüft haben möchten.
Diese zusätzliche Arbeit eines Rechtsanwalts bis hin zur Mitwirkung am Vertragsergebnis kostet auch zusätzlich Geld. Wer jedoch das Risiko einer Benachteiligung nicht scheut und Geld sparen möchte, geht für den Entwurf des Ehevertrags direkt zum Notar.
Der Notar ist aber nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer nach § 14 Absatz 1 Bundesnotarordnung (BNotO). Dies bedeutet, dass der Notar nicht nur die Interessen eines der beiden Ehegatten berücksichtigen darf. Er darf beide Ehepartner nur neutral beraten und keine Partei ergreifen. Im Unterschied zum Rechtsanwalt soll der Notar lediglich gewährleisten, dass die Vereinbarung rechtlich zulässig ist.
Dem gegenüber ist der Rechtsanwalt Vertreter nur einer Partei: als einseitiger Interessenvertreter ist er seinem Mandanten insoweit verpflichtet, als dass er - im Rahmen des rechtlich Möglichen - die Interessen seines Mandanten durchsetzt. Er darf und muss sogar parteiisch sein und darf deshalb keine Eheverträge beurkunden.
Um in einem Ehevertrag interessengerechte und faire Vereinbarungen treffen zu können, brauchen Sie einen Rechtsanwalt, der dafür sorgt, dass Ihre Interessen im Ehevertrag im Rahmen des rechtlich möglichen maximal berücksichtigt werden. Denn in einem Ehevertrag werden anlässlich von Trennung und Scheidung Regelungen mit weitreichenden Konsequenzen getroffen. Es geht um existenzielle Vereinbarungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt, Vermögensübertragungen, Schuldentilgung usw.
Typischerweise widersprechen sich die konkreten, jeweils eigenen Interessen der Eheleute. Die Vor- und Nachteile Ihrer individuellen Situation werden Sie nur von einem Rechtsanwalt erfahren. Und bei einem Ehevertrag mit derart weitreichenden Folgen wäre es grob fahrlässig, sich nicht seiner eigenen Interessen bewusst zu sein. Hierzu muss jeder Ehegatte seine Rechte kennen und wissen, wie hoch der jeweilige Anspruch auf Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt, Rentenausgleich usw. ist. Nur dann weiß er, auf was er ggfs. im Einzelfall verzichtet. Der Notar darf den Eheleuten bei Errichtung des Ehevertrages kraft seines Amtes als unparteiischer Betreuer die konkreten Berechnungen nicht erstellen. Diese Berechnungen erstellt Ihnen ein Rechtsanwalt.
Deshalb ist es ratsam, den Ehevertrag von einem Anwalt erarbeiten und dann von einem Notar beurkunden zu lassen.
Die Erstellung eines Ehevertrags nur durch den Notar ist definitiv die kostengünstigere Variante. Sie werden für sich die Entscheidung treffen müssen, ob Sie vor Unterzeichnung eines Ehevertrags einseitig über Ihre Rechte, die Vor- und Nachteile im Einzelnen aufgeklärt werden möchten, den Vertrag von dem Anwalt Ihres Vertrauens erstellt und/oder überprüft haben möchten.
Diese zusätzliche Arbeit eines Rechtsanwalts bis hin zur Mitwirkung am Vertragsergebnis kostet auch zusätzlich Geld. Wer jedoch das Risiko einer Benachteiligung nicht scheut und Geld sparen möchte, geht für den Entwurf des Ehevertrags direkt zum Notar.
Ehevertrag für Unternehmer
Insbesondere Unternehmer sollten nicht ohne Ehevertrag heiraten oder aber in den guten Zeiten der Ehe einen vereinbaren. Zu denken ist an den klassischen Fall, dass ein Ehegatte in der Ehezeit ein Unternehmen oder eine Praxis aufbaut.
Wenn die Ehe nach Jahren scheitert, wird der Wert des Unternehmens festzustellen und in die Vermögensauseinandersetzung mit einzubeziehen sein. Dem anderen Ehegatten steht ein Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte des Wertes zu. Besteht der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchsetzung des Zugewinnausgleichs, kann dies den Unternehmer die Existenz kosten, wenn er nämlich zum Ausgleich des Zugewinns sein Unternehmen oder seine Praxis verkaufen müsste.
Um dies zu verhindern, ist ein Ehevertrag notwendig. So kann im Vorfeld oder während der Ehe ein Unternehmerehevertrag mit Regelungen zum Güterstand getroffen werden. Wenn nur das Unternehmen geschont und daher nicht berücksichtigt werden soll, kann es beim gesetzlichen Güterstand bleiben: das Unternehmen wird dann vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen, man spricht von der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Oder man wechselt in den Güterstand der Gütertrennung: dies hat jedoch auch steuerliche Konsequenzen, insbesondere im Todesfall des Unternehmers bei der Erbschaftssteuer zum Nachteil des überlebenden Ehegatten.
Es gibt eine Vielzahl weiterer Varianten, vom völligen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bis hin zur Vereinbarung eines geringeren Ausgleichswertes als es das Gesetz mit 50 % vorsieht.
Wenn die Ehe nach Jahren scheitert, wird der Wert des Unternehmens festzustellen und in die Vermögensauseinandersetzung mit einzubeziehen sein. Dem anderen Ehegatten steht ein Zahlungsanspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte des Wertes zu. Besteht der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchsetzung des Zugewinnausgleichs, kann dies den Unternehmer die Existenz kosten, wenn er nämlich zum Ausgleich des Zugewinns sein Unternehmen oder seine Praxis verkaufen müsste.
Um dies zu verhindern, ist ein Ehevertrag notwendig. So kann im Vorfeld oder während der Ehe ein Unternehmerehevertrag mit Regelungen zum Güterstand getroffen werden. Wenn nur das Unternehmen geschont und daher nicht berücksichtigt werden soll, kann es beim gesetzlichen Güterstand bleiben: das Unternehmen wird dann vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen, man spricht von der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Oder man wechselt in den Güterstand der Gütertrennung: dies hat jedoch auch steuerliche Konsequenzen, insbesondere im Todesfall des Unternehmers bei der Erbschaftssteuer zum Nachteil des überlebenden Ehegatten.
Es gibt eine Vielzahl weiterer Varianten, vom völligen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bis hin zur Vereinbarung eines geringeren Ausgleichswertes als es das Gesetz mit 50 % vorsieht.
Ehevertrag speziell für Frauen